§ 67 FSO

Allgemeines, Prüfungsgegenstände

(1) 1 § 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Es gelten § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.

dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,

2.

weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten.

 2Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2. 3Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 4§ 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

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