§ 67 FSO
Allgemeines, Prüfungsgegenstände
(1) 1 § 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Es gelten § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
-
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,
- 2.
-
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten.
2Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2. 3Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 4§ 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
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