§ 5 GZVJu
Mahnverfahren
(1) Dem Amtsgericht Coburg werden die Mahnverfahren für die Bezirke aller Amtsgerichte in Bayern zur Bearbeitung übertragen.
(2) Mahnverfahren, bei denen ein Mahnantrag in maschinell lesbarer Form vor dem 1. Oktober 2001 bei den Amtsgerichten München und Nürnberg eingereicht wurde, werden dem Amtsgericht Coburg zur Bearbeitung übertragen, auch soweit Rechtshängigkeit bei den Amtsgerichten München und Nürnberg eingetreten ist.
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