Art. 30 KWBG
Nebentätigkeit
(1) 1Für Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gelten Art. 81 bis 84 BayBG entsprechend; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten der Dienstherr. 2Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung längstens auf die Dauer der laufenden Amtszeit zu befristen ist. 3Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht sich auf die letzte Amtszeit und endet drei Jahre nach deren Ablauf.
(2) Die zur Ausführung des Abs. 1 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten und der Beamtinnen auf Zeit erlässt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Art. 85 BayBG.
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