§ 123 LPO I

Modellversuche

1Im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG kann von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 22, 23 und 32 bis 118 abgewichen werden. 2Art und Umfang legt das Staatsministerium im Einzelfall fest.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.