§ 122 LPO I

Lehramtsbefähigungen nach Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

(1) 1Wer die Befähigung zu einem Lehramt nach Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des betreffenden Lehramts zur Ersten Lehramtsprüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Wer die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Volksschulen erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 zur Ersten Lehramtsprüfung zugelassen werden.

(2) 1Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben haben, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung bereits außer Kraft getreten sind. 2Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen nach einem früheren Rechtsstand des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Mittelschulen gemäß § 37 Abs. 2 zur Ersten Lehramtsprüfung zugelassen werden.

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