§ 28 ÜDPO

Gebührenermäßigung/Rückerstattung

(1) 1Die Bearbeitungsgebühr wird bei jedem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erhoben und in keinem Fall zurückerstattet. 2Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25 €.

(2) Wird der Bewerber nach § 11 Abs. 1 und 2 zu einer Prüfung zugelassen, die nicht alle in § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 genannten Aufgaben umfasst, verringert sich die Prüfungsgebühr vorbehaltlich § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer mit ausreichender Entschuldigung im Sinn des § 22 Abs. 3 die Prüfung trotz Zulassung, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(4) 1Bei Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, den der Prüfungsteilnehmer gemäß § 22 Abs. 3 nicht zu vertreten hat, wird die Gebühr einbehalten und ein Nachtermin angesetzt. 2Sollte eine Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen sein, werden die Prüfungsgebühren anteilig zurückerstattet. 3Soll die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin abgelegt werden und ist eine Teilnahme an der Dolmetscherprüfung auf Grund der nicht bestandenen Übersetzerprüfung nicht möglich, wird der Gebührenanteil für die Dolmetscherprüfung zurückerstattet.

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