§ 11 WO-BayPVG
Fehlen gültiger Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt
- a)
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bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
- b)
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bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand im Fall des Abs. 1 Buchst. a die sich hieraus ergebenden Abweichungen bei der Sitzverteilung im Personalrat und bei der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl bekannt.
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