§ 3 ZALBV

Ziel und Inhalte des Vorbereitungsdiensts

(1) 1Ziel der Ausbildung ist die umfassende, an der Schulpraxis ausgerichtete Vermittlung aller Kompetenzen, die für eine Tätigkeit als Lehrkraft an allen beruflichen Schulen gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) notwendig sind. 2Die Ausbildung umfasst:

1.

allgemeine Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2.

fachspezifische Inhalte, die den Studienreferendar zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen; für Studienreferendare, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

(3) 1Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an einer oder mehreren Seminarschulen ausgebildet. 2Die Ausbildung kann teilweise auch an anderen beruflichen Schulen stattfinden. 3Das erste Halbjahr dient der Einführung und ist in der Regel frei von der Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Unterricht.

(4) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an Einsatzschulen ausgebildet. 2Im Benehmen mit dem Seminarvorstand kann die Regierung aus zwingenden Gründen der Ausbildung einen Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule anordnen. 3Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich.

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