§ 69a ZustV

Wasserhygiene und Vollzug der

(1) Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG.

(2) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention nimmt die Aufgaben nach § 11 Abs. 4, § 12 Satz 3, § 35 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 4 und § 60 Abs. 2 TrinkwV wahr.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nimmt die Aufgaben als andere nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 bis 3 TrinkwV wahr.

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