§ 90 ZustV
Regierungen
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
- 1.
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§ 334 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
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§ 405 des Aktiengesetzes,
- 3.
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§ 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und Art. 64 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes,
- 4.
-
§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
- 5.
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§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.
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