§ 90 ZustV

Regierungen

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.

§ 334 des Handelsgesetzbuchs,

2.

§ 405 des Aktiengesetzes,

3.

§ 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und Art. 64 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes,

4.

§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

5.

§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

sind die Regierungen zuständig.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.

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