§ 89 ZustV
Kreisverwaltungsbehörden
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
- 1.
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§§ 117 und 118 der Handwerksordnung,
- 2.
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§ 124 Abs. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,
- 3.
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§ 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren betroffen sind,
- 4.
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§ 154 des Flurbereinigungsgesetzes und Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes,
- 5.
- 6.
- 7.
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§ 39 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 des Bayerischen Jagdgesetzes, soweit Vorschriften über das Aussetzen von Tierarten betroffen sind,
- 8.
- 9.
- 10.
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§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,
- 11.
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§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,
- 12.
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§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 6 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt,
- 13.
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§ 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, soweit der Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch die Länder erfolgt,
- 14.
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§ 63a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 63a Abs. 3 Nr. 2 SGB II,
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Art. 238 § 4 EGBGB vorbehaltlich § 88 Abs. 2 Nr. 7,
- 16.
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
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