§ 88 ZustV

Gemeinden

(1) 1Für

1.

die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ortsrecht und

2.

Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Rechtsvorschriften, deren Vollzug ihnen obliegt,

sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. 2Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

1.

die Bayerische Bauordnung,

2.

Rechtsverordnungen, die auf Grund von Art. 38 Abs. 1 oder 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) oder Art. 80 Abs. 1 BayBO erlassen worden sind,

3.

das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bayerische Wassergesetz,

4.

das Gaststättengesetz,

5.

§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nr. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 11a GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b GewO unterliegen,

6.

das Bestattungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

7.

Art. 238 § 4 EGBGB,

8.

Art. 19 Abs. 7 LStVG,

9.

das Bayerische Denkmalschutzgesetz,

sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.

(3) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,

1.

die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,

2.

die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,

3.

die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

a)

Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt –, soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

b)

Zeichen 237 – Radweg –,

c)

Zeichen 239 – Gehweg –,

d)

Zeichen 240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg –,

e)

Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Gehweg –,

f)

Zeichen 242.1 und 242.2 – Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs –,

g)

Zeichen 244.1 und 244.2 – Beginn und Ende einer Fahrradstraße –,

h)

Zeichen 325.1 und 325.2 – Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs –,

4.

die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden,

sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. 2§ 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.

(5) In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.