§ 6 ZustV-AM
Sonstige Zuständigkeiten
(1) 1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach
- 1.
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Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
- 2.
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Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit),
- 3.
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Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und -beamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen),
- 4.
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Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen oder Geschenken),
- 5.
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Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamten und Beamtinnen),
- 6.
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Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 1 BayRiG (Bewilligung von Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes von Richtern und Richterinnen),
- 7.
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§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 AzV (Regelung der Arbeitszeit),
- 8.
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Art. 139 BayBG (Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten)
werden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen, soweit nicht Satz 2 etwas anderes bestimmt. 2Die Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 werden den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichten übertragen.
(2) 1Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abordnenden Stelle wahrgenommen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
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