§ 4 ZustV-UM
Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
- 1.
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Zustimmung zum Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG oder Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 LlbG,
- 2.
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Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
- 3.
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Anerkennung einer auf Grund der Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes erworbenen Qualifikation und Anordnung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 LlbG,
- 4.
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Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,
- 5.
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Verlängerung der Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,
- 6.
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Verkürzung der Probezeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG und Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit nach Art. 13 Abs. 2 LlbG,
- 7.
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Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG um bis zu drei Jahre,
- 8.
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Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit nach Art. 15 Abs. 4 Satz 3 LlbG,
- 9.
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Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst oder § 42 Abs. 3 Satz 1 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
- 10.
- 11.
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Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LlbG,
- 12.
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Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Entscheidungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,
- 13.
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Feststellung des sonstigen Qualifikationserwerbs für eine Fachlaufbahn nach Art. 40 LlbG, soweit nicht nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst oder § 20 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht das Staatsministerium zuständig ist.
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