§ 4 ZustV-UM

Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1.

Zustimmung zum Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG oder Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 LlbG,

2.

Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,

3.

Anerkennung einer auf Grund der Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes erworbenen Qualifikation und Anordnung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 LlbG,

4.

Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,

5.

Verlängerung der Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,

6.

Verkürzung der Probezeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG und Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit nach Art. 13 Abs. 2 LlbG,

7.

Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG um bis zu drei Jahre,

8.

Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit nach Art. 15 Abs. 4 Satz 3 LlbG,

9.

Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst oder § 42 Abs. 3 Satz 1 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

10.

Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

11.

Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LlbG,

12.

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Entscheidungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,

13.

Feststellung des sonstigen Qualifikationserwerbs für eine Fachlaufbahn nach Art. 40 LlbG, soweit nicht nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst oder § 20 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht das Staatsministerium zuständig ist.

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