§ 5 ZustV-UM

Regelung der Arbeitszeit

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:

1.

Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayAzV,

2.

Zulassung von Ausnahmen von der Ruhezeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayAzV,

3.

Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,

4.

Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV,

5.

Regelung der Präsenzzeit nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV,

6.

Begrenzung der Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BayAzV,

7.

Zulassung von Abweichungen bei fester Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV,

8.

Zulassung von Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Schichtdienst und wechselndem Dienst nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV,

9.

Zulassung von Ausnahmen für jugendliche Beamte und Dienstanfänger nach § 11 Abs. 7 Satz 2 BayAzV.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.