§ 9 ZustV-UM
Berücksichtigungsfähige Zeiten
Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
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