§ 7 ZustV-WM

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen:

1.

Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und

2.

Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG.

 2Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat generell als erteilt gilt.

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