Art. 19b ZustWiG

Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen

(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur

1.

Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Coronapandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder des Corona- Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen,

2.

Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen.

(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend.

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