§ 2 AufbhV 2021
Ermittlung der Gesamtschäden
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Grundsätze.
(2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:
- 1.
- Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
- 2.
- Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,
- 3.
- Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,
- 4.
- Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.
(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:
- 1.
- Privathaushalte,
- 2.
- gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
- 3.
- Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei,
- 4.
- kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft,
- 5.
- andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, wie Vereine und Stiftungen,
- 6.
- Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 7.
- Infrastruktur der Länder,
- 8.
- Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
(5) Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Die Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 anerkannt werden. Die Schadensermittlung im Agrarsektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sätzen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen. (6) Bei der Schadensermittlungtlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Ländern können konkretere Regelungen getroffen werden.
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