AVAG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Informationen
Ausfertigungsdatum19.01.2001
FundstelleBGBl I 2001, 288 (436)
VersionNeugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
Alle Normen
- Teil 1Allgemeines
- Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
- Abschnitt 3Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
- Abschnitt 4Rechtsbeschwerde
- Abschnitt 5Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 6Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Abschnitt 7Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
- Abschnitt 8Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
- Abschnitt 9Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
- Teil 2Besonderes
- Abschnitt 1Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
- Abschnitt 2(weggefallen)
- Abschnitt 3Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 4Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 5(weggefallen)
- Abschnitt 6Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 7Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
- Abschnitt 8Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen