§ 15 BDBOSG
Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung
(1) Soweit es der Schutz der Funktionsfähigkeit und des laufenden Betriebs des Digitalfunk BOS dringend erfordert, ist die Präsidentin oder der Präsident befugt, die im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den Digitalfunk BOS erforderlichen netz- und betriebsbezogenen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt
- 1.
- Beschäftigten der Bundesanstalt den Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen und Computersystemen verschaffen, die für den Betrieb des Netzes von Bedeutung sind,
- 2.
- die Steuerung solcher Systeme übernehmen,
- 3.
- Dritte von dem Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen und Computersystemen oder von der Steuerung solcher Systeme ausschließen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 müssen auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem die Gefahr andauert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
(3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Anordnung nach Absatz 1 einen Schaden an seinem Eigentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren, soweit er den Schaden nicht durch ein Tun oder Unterlassen zu verantworten hat.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprüfen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen, Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrichtungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS verwendet werden.
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch die vorstehenden Absätze eingeschränkt.
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