§ 16 BeamtVZustAnO
Sonstige Regelungen
(1) Dem Bundesministerium des Innern bleiben vorbehalten:
- 1.
- versorgungsrechtliche Entscheidungen, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
- 2.
- Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
- 3.
- die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.
(2) Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:
- 1.
- die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
- 2.
- Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Bestellung einer bevollmächtigten Person in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,
- 4.
- die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle verbleiben folgende Zuständigkeiten:
- 1.
- die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,
- 2.
- die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 3.
- die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Entscheidung, ob die verletzte Person den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
- 4.
- die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 5.
- die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 6.
- die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 7.
- die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und seine Durchführung,
- 8.
- die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 9.
- die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe (zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressort-spezifische Belange betroffen sind,
- 10.
- die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.
(4) Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über
- 1.
- eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- das Vorliegen der eigentümlichen Verhältnisse nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 4.
- einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 5.
- den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Festsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den erforderlichen Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter.
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