§ 4 BeamtVZustAnO

Sachliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
a)
Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
2.
Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
a)
Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von
a)
Beamtinnen und Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b)
früheren Beamtinnen und Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamtinnen und Beamten oder verstorbenen früheren Beamtinnen und Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
c)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
4.
Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für
a)
Beamtinnen und Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b)
frühere Beamtinnen und Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamtinnen und Beamte oder verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebenen zuständig sind,
c)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebenen zuständig sind,
5.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind. Scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige Service-Center Dresden unverzüglich darüber zu informieren.

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