§ 12d BGG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
- 2.
- die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
- 3.
- die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
- 4.
- die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- 5.
- die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
- 6.
- die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
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