§ 12c BGG
Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit
- 1.
- der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,
- 2.
- der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit
- 1.
- der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und
- 2.
- der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.
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