Anlage 2 BHV1V

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 778)

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)

aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung

des

in  Kreis

Land

stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,
stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n) erfolgte am

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.




Stempel der
zuständigen Behörde




(Unterschrift)

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Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.