Anlage 2 BHV1V
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 778)
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
des
in Kreis
Land
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- stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,
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- stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des
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- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
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- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
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- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
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Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n) erfolgte am
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der zuständigen Behörde | (Unterschrift) |
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Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate sind.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.