Anlage 3 BHV1V
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)
Der Bestand (Die Bestände) | |
des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der | |
Viehverkehrsverordnung .................... | |
in .................... | Kreis .................... |
Land .................... | |
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Die Zuchttiere des Bestandes sind
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Die Masttiere des Bestandes sind
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Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... | |
erfolgte am .................... | |
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Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate/sechs Monate/neun Monate/zwölf Monate nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand .................... | |
am .................... | |
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. | |
Stempel der zuständigen Behörde | .................... (Unterschrift) |
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Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Nichtzutreffendes streichen.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.