Anlage 3 BHV1V

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)



Der Bestand (Die Bestände)
des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung ....................
in ....................Kreis ....................
Land ....................
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Die Zuchttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1.

Die Masttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1.

Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ...................

erfolgte am ....................
Der Bestand (Die Bestände).................... ist (sind) in einem Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist.
Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate/sechs Monate/neun Monate/zwölf Monate nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ....................
am ....................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.



Stempel der
zuständigen Behörde



....................
(Unterschrift)

_____________

Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Nichtzutreffendes streichen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.