(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1487 - 1492)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Kriterien festlegen - b)
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichtigung der Werterhaltung lagern und bereitstellen - c)
Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
| 9 | |
2 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden - b)
Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Kriterien bedienen und überwachen
| 6 | |
- c)
Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, einstellen und dokumentieren - d)
mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und Ventilen, durchführen - e)
Prozessleittechnik parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
| | 13 |
3 | Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Auswirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden - c)
Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
| 14 | |
- d)
Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren
| | 2 |
4 | Herstellen von Malz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Getreidearten für unterschiedliche Mälzungsprozesse prüfen, annehmen und vorbereiten - b)
Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren - c)
Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, überwachen, steuern, dokumentieren und dabei insbesondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen - d)
Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen durchführen, bewerten und dokumentieren
| 4
| |
| | - e)
Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomischen und brautechnologischen Aspekten beurteilen - f)
Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen - g)
prozessspezifische Anforderungen, insbesondere Explosionsschutz, berücksichtigen
| | |
5 | Herstellen von Würze (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Brauwasser analysieren und aufbereiten - b)
Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten - c)
pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität, Malzqualität und Biersorte festlegen - d)
Maischprozesse steuern und regeln und insbesondere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen - e)
Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen durchführen - f)
Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Konzentration ermitteln - g)
Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen - h)
Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sudprozess anpassen - i)
Würze klären, kühlen und belüften - j)
Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
| 29 | |
6 | Gären, Reifen und Lagern von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben - b)
Hefe dosieren - c)
Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reifezustand von Bier ermitteln - d)
Bieranalysen durchführen - e)
Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und Geläger, der Weiterverwertung zuführen
| | 22 |
7 | Filtrieren von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten - b)
Filtrationsprozess durchführen, überwachen und dokumentieren - c)
Bier stabilisieren - d)
Reststoffe der Verwertung zuführen
| | 4 |
8 | Herstellen von - a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug, - b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und - c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder nachträglichen Alkoholentzug herstellen - b)
Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten berechnen - c)
Ausmischanlagen bedienen - d)
Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen, prüfen und dokumentieren - e)
Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke haltbar machen - f)
Biermischgetränke herstellen
| | 2 |
9 | Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen - b)
Leergut reinigen und desinfizieren - c)
Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer, einrichten, umrüsten und bedienen - d)
Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen und Abweichungen Maßnahmen einleiten - e)
Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung lagern
| | 18 |
10 | Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen, warten und handhaben - b)
Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen - c)
sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung der Getränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben durchführen - d)
Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen - e)
Produkte lagern und präsentieren - f)
Kunden situations- und adressatengerecht, insbesondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel, beraten - g)
Gläser pflegen und Getränke ausschenken
| | 3 |
11 | Nachhaltiges Einsetzen von - a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen, - b)
Kohlendioxid, - c)
Druckluft und - d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen bedienen und überwachen
| 4 | |
- b)
Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen - c)
Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser, Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlendioxid, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimierung beitragen
| | 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
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| | - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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5 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsumfang abschätzen - b)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, rechtlichen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Vorgaben planen und festlegen - c)
Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen vorschlagen
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6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden - b)
chemisch-technische Analysen in der Mälzerei und der Brauerei durchführen sowie Proben für mikrobiologische Untersuchungen ziehen und die Ergebnisse beurteilen - c)
sensorische Prüfungen von Rohstoffen, Hilfsstoffen, Zwischenprodukten und Endprodukten durchführen - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten
| 8 | |
- e)
Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern und Qualitätsmängeln ergreifen - f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen
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7 | Anwenden berufsbezogener Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten - b)
Vorschriften zur Hygiene, zur Arbeits- und Betriebssicherheit einhalten
| 4 | |
| | - c)
fachbezogene Rechtsvorschriften zur Deklaration anwenden - d)
Vorschriften und Vereinbarungen zum Verbraucherschutz, insbesondere bezüglich der Auswirkung des Alkoholkonsums auf Gesundheit und Gesellschaft, beachten - e)
zoll- und abgabenrechtliche Vorschriften beachten
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