Anhang 3 DepV
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 925 - 928;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder IIIBei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1, 4.1 und 4.4.1 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 11 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.Tabelle 1Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
1
Nr.2
Einsatzbereich3
DK 04
DK I5
DK II6
DK III1 Geologische Barriere 1.1 Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere 4 4 4 4 2 Basisabdichtungssystem 2.1 Mineralische Abdichtungskomponente 5 5 5 2.2 Schutzlage/Schutzschicht 6 7 8 2.3 Mineralische Entwässerungsschicht 5 6 7 8 3 Deponietechnisch notwendige
Baumaßnahmen im Deponiekörper
(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Trag- und Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächen-
abdichtungssystems bei Deponien
oder Deponieabschnitten, die3.1 alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten 5 6 7 8 3.2 mindestens alle Anforderungen an
die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten5 5 6 7 3.3 weder die Anforderungen an die
geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten52) 52) 52) 4 Oberflächenabdichtungssystem 4.1 Mineralische Abdichtungskomponente 52) 52) 52) 4.2 Schutzlage/Schutzschicht 4) 4.3 Entwässerungsschicht 4) 4) 4) 4.4.1 Rekultivierungsschicht 9 9 9 9 4.4.2 Technische Funktionsschicht Anhang 1
Nr. 2.3.2Anhang 1
Nr. 2.3.2Anhang 1
Nr. 2.3.2Anhang 1
Nr. 2.3.2 - 2.
- Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder IIIBei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
- a)
- der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
- b)
- es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
- c)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht überschritten.
- a)
- der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
- b)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten wird,
- c)
- der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
- d)
- es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
- e)
- der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.Tabelle 2Zuordnungswerte1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nr. Parameter Maß-
einheitGeo-
logische
BarriereDK 0 DK I DK II DK III Rekulti-
vierungs-
schicht1 organischer
Anteil des
Trockenrückstandes der Original-
substanz1.01 bestimmt als
GlühverlustMasse% TM ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 53)4)5) ≤ 104)5) 1.02 bestimmt als TOC Masse% TM ≤ 1 ≤ 1 ≤ 13)4)5) ≤ 33)4)5) ≤ 64)5) 2 Feststoffkriterien 2.01 Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)mg/kg TM ≤1 ≤ 6 2.02 PCB (Summe der
7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)mg/kg TM ≤ 0,02 ≤ 1 ≤ 0,1 2.03 Mineralölkohlen-
wasserstoffe
(C 10 bis C 40)mg/kg TM ≤ 100 ≤ 500 2.04 Summe PAK nach EPA mg/kg TM ≤ 1 ≤ 30 ≤ 5 2.05 Benzo(a)pyren mg/kg TM ≤ 0,6 2.06 Säureneutralisations-
kapazitätmmol/kg muss bei
gefährlichen
Abfällen
ermittelt
werdenmuss bei
gefährlichen
Abfällen
ermittelt
werden7)muss
ermittelt
werden2.07 extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz Masse% TM ≤ 0,1 ≤ 0,45) ≤ 0,85) ≤ 45) 2.08 Blei mg/kg TM ≤ 140 2.09 Cadmium mg/kg TM ≤ 1,0 2.10 Chrom mg/kg TM ≤ 120 2.11 Kupfer mg/kg TM ≤ 80 2.12 Nickel mg/kg TM ≤ 100 2.13 Quecksilber mg/kg TM ≤ 1,0 2.14 Zink mg/kg TM ≤ 300 3 Eluatkriterien 3.01 pH-Wert 6,5–9 5,5–13 5,5–13 5,5–13 4–13 6,5–9 3.02 DOC mg/l ≤ 50 ≤ 503) ≤ 803)10) ≤ 100 3.03 Phenole mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100 3.04 Arsen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 2,5 ≤ 0,01 3.05 Blei mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5 ≤ 0,04 3.06 Cadmium mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 0,002 3.07 Kupfer mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5 ≤ 10 ≤ 0,05 3.08 Nickel mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 4 ≤ 0,05 3.09 Quecksilber mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 ≤ 0,0002 3.10 Zink mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,4 ≤ 2 ≤ 5 ≤ 20 ≤ 0,1 3.11 Chlorid mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 500 ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 10 3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 100 ≤ 2 00013) ≤ 2 00013) ≤ 5 000 ≤ 5014) 3.13 Cyanid, leicht
freisetzbarmg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 1 3.14 Fluorid mg/l ≤ 1 ≤ 5 ≤ 15 ≤ 50 3.15 Barium mg/l ≤ 2 ≤ 513) ≤ 1013) ≤ 30 3.16 Chrom, gesamt mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤ 1 ≤ 7 ≤ 0,03 3.17 Molybdän mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,313) ≤ 113) ≤ 3 3.18a Antimon mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0313) ≤ 0,0713) ≤ 0,5 3.18b Antimon – Co-Wert16) mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1213) ≤ 0,1513) ≤ 1,0 3.19 Selen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0313) ≤ 0,0513) ≤ 0,7 3.20 Gesamtgehalt an
gelösten Feststoffenmg/l ≤400 ≤400 ≤3 000 ≤6 000 ≤10 000 3.21 elektrische
LeitfähigkeitμS/cm ≤ 500
- a)
- die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
- b)
- sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
- c)
- bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,
- d)
- auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
- e)
- das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.