§ 4 EBIG

Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen

Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn

1.
die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
2.
die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist,
3.
sie
a)
durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder
b)
4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
6.
sie einen Vorbehalt enthält,
7.
sie mehrfach abgegeben wurde,
8.
sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder
9.
sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.

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