§ 4 EBIG
Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen
Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
- 1.
- die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
- 2.
- die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist,
- 3.
- sie
- a)
- durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder
- b)
- per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,
- 4.
- sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 5.
- sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 6.
- sie einen Vorbehalt enthält,
- 7.
- sie mehrfach abgegeben wurde,
- 8.
- sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder
- 9.
- sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.
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