§ 9 EG-FGV
Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
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