Anlage 1 EIGV

(zu § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1288 - 1293;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:
a)
„Eisenbahnunternehmen“:
die Eisenbahnverkehrsunternehmen;
b)
„Infrastrukturbetreiber“:
die Betreiber der Schienenwege.
1.2
Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung

Der Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten.

Sofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die Bundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen.
2.
Teilsystem Infrastruktur
2.1
Konventionelles Eisenbahnsystem

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/275/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
2.2.1
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/217/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2.2
Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143; L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss 2012/462/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
2.2.3
Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
2.2.4
Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und an denjenigen Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, wenn an diesen Bahnhöfen oder Haltepunkten Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
3.
Teilsystem Fahrzeuge
3.1
Konventionelles Eisenbahnsystem
3.1.1
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 teilweise aufgehobene Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/229/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 beantragt.
3.1.2
Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU beantragt.
3.1.3
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; L 345 vom 29.12.2011, S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 beantragt.
3.1.4
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015, S. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/291/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs der genannten Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
3.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
3.2.1
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; L 104 vom 14.4.2008, S. 80; L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/232/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.
3.2.2
Die Abschnitte 4.2.6.5 und 4.2.7.6 der teilweise aufgehobenen Entscheidung 2008/232/EG sind weiterhin anzuwenden auf Zugeinheiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 190 Kilometer pro Stunde, die für den Betrieb im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ausgelegt sind.
3.2.3
Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402; L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
3.2.4
Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU anzuwenden auf die in Nummer 3.2.1 aufgeführten Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems fahren.
3.3
Maßgaben
3.3.1
Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die verbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.
3.3.2
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten, bereits in Ausführung befindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren Rahmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.
3.3.3
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen Fahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahrzeugplattformen.
4.
Teilsystem Energie
4.1
Konventionelles Eisenbahnsystem

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/274/EU genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a)
die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
b)
das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
4.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
4.2.1
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/284/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a)
die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
b)
das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
4.2.2
Die mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280; L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
Satz 1 betrifft
a)
die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,
b)
das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und
c)
die Stromabnehmer.
4.3
Maßgaben
4.3.1
Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) auszulegen.
4.3.2
In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den Durchgang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.
5.
Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
5.1
Eisenbahnsystem
5.1.1
Die folgenden Vorschriften sind nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf Infrastrukturen und führende Fahrzeuge von Zügen:
a)
b)
c)
der Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/919 geändert worden ist.
5.1.2
Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.1.3
Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/860/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.1.4
Die mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37; L 275 vom 11.10.2002, S. 3), die zuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf
a)
Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/731/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
5.2
Maßgaben
5.2.1
Das European Rail Traffic Management System (ERTMS) ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge, die ausschließlich unter ERTMS fahren, lückenlos durchgängige Streckenzüge gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten ins benachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit ERTMS umfasst die Zugfahrstraßen
a)
der durchgehenden Hauptgleise und
b)
der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer ausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis mit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.
5.2.2
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezifischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie einfahren.
5.2.3
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Abschrift über die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 unverzüglich nach deren Abschluss.
5.2.4
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über Verzögerungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6. Bei der Unterrichtung sind anzugeben:
a)
eine technische Beschreibung des Projekts,
b)
ein Termin für die Inbetriebnahme von ERTMS,
c)
Gründe für die Verzögerung und
d)
Angaben zu den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
5.2.5
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen schriftlichen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren für eine ERTMS-Ausrüstung vorgesehenen Strecken spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.
6.
Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

Der Beschluss 2012/757/EU ist nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.
7.
Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems
7.1
Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/163/EG genehmigt worden sind, und
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.
7.2
Eingeschränkt mobile Personen

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „eingeschränkt mobiler Personen“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf
a)
die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/164/EG genehmigt worden sind,
b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren, und
c)
Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf nach Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.