Art 8 EinigVtrG
Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) wird umbenannt in "Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" und wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Über den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem anderen Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik durchgeführt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefaßt:"Die Statistik erfaßt die Waren, die aus dem Teil des Bundesgebietes, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie die Waren, die aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bundesgebietes verbracht werden."
- 3.
- In § 2a treten an die Stelle der Worte "mit der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" die Worte "mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet".
- 4.
- Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:
- "§ 2d
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Durchführung der Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der Unternehmen und Betriebe, die Waren in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschriften bei der Durchführung der Steuergesetze anfallen." - 5.
- In § 3 werden die Worte "die Deutsche Demokratische Republik einschl. Berlin (Ost)" und "der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" durch die Worte "das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" und "dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefaßt:"Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Fußnote(n):
Art. 8 Kursivdruck: Änderungsvorschrift
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