§ 1 EnVKG

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

1.
2.
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
3.
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für

1.
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
2.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
3.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

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