§ 5 ErholNutzG
Ermäßigung des Erbbauzinses
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
- 1.
- in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
- 2.
- in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
- 3.
- in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
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