§ 108 FFG

Förderart, Auswahl von Vorhaben

(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.

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