§ 138 FFG
Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
(1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. § 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),
- 2.
- 1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
- 3.
- 25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
- 4.
- 20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).
(3) Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.
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