§ 138 FFG

Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche

(1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. § 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:

1.
53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 61),
2.
1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
3.
25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
4.
20 Prozent für die Kinoförderung (§ 114).
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.

(3) Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.

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