§ 30 FischSeuchV 2008
Übergangsbestimmungen
(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,
- 1.
- soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorläufig genehmigt oder
- 2.
- soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert.
(2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.
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