§ 12 HNSG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
- 3.
- entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Fußnote(n):
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 Kursivdruck: Inkraft gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt
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