§ 41 KMAG

Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 oder des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder
3.
anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.

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