§ 10b KWG
Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
- 1.
- Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 3.
- Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
- 4.
- Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
- 5.
- Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
- 6.
- Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
- 7.
- Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
- 8.
- Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
Fußnote(n):
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
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