Anlage LuftKostV
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. | Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät |
II. | Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen |
III. | Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen |
IV. | Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal |
V. | Anlage und Betrieb von Flugplätzen |
VI. | Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät |
VII. | Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen |
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von
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- JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
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- JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
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- EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).
- I.
- Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr 1. Entwicklung a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2. Herstellung a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) 600 bis 14 000 EUR b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) 500 EUR d) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F) 500 bis 5 000 EUR e) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 300 EUR 3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung) 500 bis 14 000 EUR b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Abschnitt A) 500 bis 14 000 EUR d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO)) 500 bis 14 000 EUR f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV) 80 bis 450 EUR h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 90 bis 300 EUR i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) 300 EUR j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302) 100 bis 2 000 EUR 4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV) 220 EUR b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a) und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Absatz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie Abschnitt B Absatz CAMO.B.330) 100 bis 1 800 EUR f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901, Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901) 100 bis 1 000 EUR g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901) 500 bis 2 000 EUR h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c)) 100 bis 700 EUR i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(d)) 100 bis 400 EUR 5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K) a) Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 65 bis 110 EUR 6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von a) bis zu 5 Personen 1 000 EUR b) über 5 bis 10 Personen 2 000 EUR c) über 10 bis 50 Personen 3 500 EUR d) über 50 bis 100 Personen 5 000 EUR e) über 100 bis 250 Personen 7 000 EUR f) über 250 bis 500 Personen 10 000 EUR g) über 500 Personen 14 000 EUR - II.
- Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse aa) bis 2 000 kg 500 EUR bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg 900 EUR cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 500 EUR dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 500 EUR ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 5 000 EUR ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR gg) über 150 000 kg 24 000 EUR b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse aa) bis 1 500 kg 800 EUR bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg 1 200 EUR cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg 1 800 EUR dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg 3 000 EUR ee) über 100 000 kg 6 000 EUR c) Motorsegler aa) nichtselbststartend 200 EUR bb) selbststartend 500 EUR d) Segelflugzeuge 150 EUR e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung aa) bis 5 Personen 150 EUR bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR cc) über 15 Personen 1 000 EUR f) Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber 50 bis 125 EUR g) Rettungsfallschirme 250 EUR h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 500 EUR i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub aa) bis 75 kW 350 EUR bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N 700 EUR cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N1 500 EUR dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N3 000 EUR ee) über 750 kW oder über 50 000 N 4 000 EUR ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) 250 EUR j) Propeller aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR bb) Verstellpropeller 700 EUR k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät 130 bis 500 EUR l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR m) Bordküchen 180 bis 1 300 EUR n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp 70 EUR B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV) a) Musterprüfung aa) Rettungssystem 300 bis 2 500 EUR bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 000 EUR cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 500 EUR b) Stückprüfung aa) Rettungsgerät 25 bis 250 EUR bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR c) Nachprüfung aa) Luftsportgerät aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR bbb) Abnahmeprüfung 80 bis 350 EUR bb) Rettungssystem aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR bbb) Abnahmeprüfung 50 bis 150 EUR D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV) a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR b) Nachprüfung 30 bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 65 bis 110 EUR 2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) a) Grundgebühr 1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe A b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung 65 bis 110 EUR 3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV) 50 bis 2 000 EUR 4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O) 100 bis 1 000 EUR a) Grundgebühr 100 bis 1 000 EUR b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen 65 bis 110 EUR 5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O) a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach Abschnitt II Nummer 4 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigungen 65 bis 110 EUR 6. (weggefallen) 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse aa) bis 2 000 kg 80 EUR bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg 350 EUR cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 000 EUR dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg 2 500 EUR ee) über 150 000 kg 4 500 EUR b) Luftschiffe aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeugs aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz 2 000 bis 5 000 EUR bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß Abschnitt II Nummer 7, mindestens jedoch 30 EUR b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR 9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR 10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H) a) Einzelzulassung aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 7 bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 30 EUR cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Doppelbuchstabe aa, höchstens jedoch 500 EUR b) Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a 11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Abschnitt II Nummer 10 Buchstabe a 12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) 40 EUR a) aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR 13. Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO) 40 EUR 14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR 15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR 16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR - III.
- Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Privatflugzeugführer a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR 2. (weggefallen) 3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbesatzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR 4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR 5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR 5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR 6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR 8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR 10. Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR 11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR 12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR 13. Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 350 EUR 14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR 15. Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 280 EUR 16. (weggefallen) 17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 EUR 18. Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Ballongruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 25 bis 50 EUR 19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Absatz 4 LuftPersV) 25 bis 75 EUR 20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jeweiligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instrumentenflugberechtigung und c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV) 100 bis 500 EUR 21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszubilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR 23. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV) a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105 LuftPersV) 130 bis 600 EUR e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufsausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätigkeiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr 24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR 25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR 26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV 1 100 bis 3 750 EUR 27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1 100 EUR 28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr 29. Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen beziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22) 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 30. Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR 32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) a) Kategorie A 150 EUR b) Kategorie B1 240 EUR c) Kategorie B2 240 EUR d) Kategorie B3 240 EUR e) Kategorie C 270 EUR f) Kategorie L 150 bis 240 EUR g) alle anderen Kategorien 150 EUR h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer Kategorie (nach den Buchstaben a bis g) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr i) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster 130 bis 600 EUR j) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung 500 bis 2 000 EUR k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unterabschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40 und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr 33. Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung 40 EUR 34. Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist 25 EUR 35. Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34 15 EUR 36. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 50 EUR 37. Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 a) Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses - aa)
- in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 in Teil A des Anhangs
30 EUR - bb)
- in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs
30 EUR b) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses 15 EUR 38. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist 80 EUR - IV.
- Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; Anhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 70 EUR 2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahrzeugführer (Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 20 bis 30 EUR 3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR 4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR 5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR 6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-, Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buchstabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR 8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV 40 bis 250 EUR 9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luftfahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 LuftPersV 110 bis 600 EUR b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2 LuftPersV 110 bis 250 EUR c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV 110 bis 1 250 EUR 10. Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 40 bis 100 EUR 10a. Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395, Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach Anhang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 40 bis 400 EUR 11. Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR 12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR 13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR 14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR 15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortstermin (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 770 EUR 16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 bis 300 EUR 17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV) 250 bis 3 800 EUR 18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV) 250 bis 2 200 EUR 19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache 15 bis 35 EUR 20. Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR 21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 a) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Benennung - aa)
- in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs
1 000 bis
3 500 EUR- bb)
- in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs
1 000 bis
3 500 EURb) Änderung oder Erweiterung der Benennung 35 bis 525 EUR c) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung 500 bis 2 000 EUR d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung 50 bis 250 EUR e) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung 50 bis 250 EUR 22. Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 a) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung 500 bis 1 500 EUR b) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung 35 bis 225 EUR c) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung 250 bis 1 000 EUR d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung 50 bis 250 EUR e) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung 50 bis 250 EUR 23. Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach Anlage 4 100 EUR - V.
- Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR 2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3 000 EUR c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100 bis 1 500 EUR 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) a) eines Flughafens 135 bis 250 000 EUR b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d 135 bis 2 600 EUR c) eines Segelfluggeländes 130 bis 2 000 EUR d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln 100 bis 1 500 EUR 4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) 300 bis 100 000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d 50 bis 2 000 EUR c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1 500 EUR d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1 000 EUR 4a. Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließlich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchs a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungsverordnung 2 500 bis 300 000 EUR b) für sonstige Flughäfen 1 000 bis 100 000 EUR c) für Landeplätze 100 bis 20 000 EUR 4b. Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 100 bis 5 000 EUR 4c. Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungspflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 100 bis 1 000 EUR 4d. Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/20080a LuftVG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bis 500 EUR 5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO) 1 600 bis 300 000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2 000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2 000 EUR 6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) a) eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO) 1 600 bis 300 000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50 000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2 000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2 000 EUR 7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes a) eines Flughafens 300 bis 10 000 EUR b) eines Landeplatzes 170 bis 1 500 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber 70 bis 1 000 EUR d) eines Segelfluggeländes 70 bis 800 EUR 8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) a) eines Flughafens 33 000 bis 5 000 000 EUR b) eines Landeplatzes 20 000 bis 1 000 000 EUR 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 74 Abs. 6 VwVfG LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)a) eines Flughafens 3 500 bis 1 000 000 EUR b) eines Landeplatzes 1 000 bis 20 000 EUR 10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG) a) eines Flughafens 300 bis 50 000 EUR b) eines Landeplatzes 65 bis 1 300 EUR 11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) 300 bis 10 000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1 300 EUR 12. Befreiung von der Betriebspflicht a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10 000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR 14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR 15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) a) eines Landeplatzes 130 bis 800 EUR b) eines Segelfluggeländes 70 bis 270 EUR 16. Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen 100 bis 20 000 EUR b) an einem Landeplatz 70 bis 2 000 EUR c) an einem Segelfluggelände 35 bis 400 EUR 17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Ballone 50 bis 3 000 EUR b) Luftschiffe 100 bis 150 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät bis 200 EUR 18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten 6 700 bis 840 000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten 1 700 bis 330 000 EUR c) bei sonstigen 130 bis 13 000 EUR 19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen 3 300 bis 670 000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen 670 bis 167 000 EUR c) bei sonstigen 70 bis 6 700 EUR 20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flughäfen 130 bis 13 300 EUR b) bei Landeplätzen 35 bis 3 300 EUR 21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen a) unter 20 000 200 bis 500 EUR b) unter 100 000 501 bis 10 000 EUR c) unter 500 000 5 001 bis 24 000 EUR d) über 500 000 24 000 bis 50 000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV 50 bis 250 EUR - VI.
- Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr 1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8 000 EUR 2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Absatz 3 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) 1 100 bis 16 000 EUR 3. (weggefallen) 4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i) 100 bis 1 800 EUR 5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)100 bis 1 400 EUR 6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 110 bis 1 125 EUR 7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR 8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 24 Absatz 2 LuftVO) a) allgemein 800 EUR b) im Einzelfall 80 EUR 9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 50 bis 10 300 EUR 10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 37 LuftVO) 50 bis 500 EUR 11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 13 Absatz 2 LuftVO)60 bis 170 EUR 12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 14 LuftVO) 60 bis 150 EUR 13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 15 LuftVO) 60 bis 260 EUR 14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR 15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 18 LuftVO) 50 bis 260 EUR 15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 19 Absatz 2 LuftVO) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO a) allgemein 30 bis 500 EUR b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR 16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3 500 EUR 16b. (weggefallen) 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 100 bis 1 600 EUR bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 650 bis 30 000 EUR b) technische Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 200 bis 1 600 EUR bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 650 bis 30 000 EUR c) flugbetriebliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 500 bis 7 000 EUR bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30 000 EUR bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 300 bis 8 000 EUR wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden 18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR 19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185) 125 bis 250 EUR 20. Zulassung einer Ausnahme a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)230 bis 767 EUR c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) 210 bis 3 000 EUR d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO 50 bis 4 000 EUR 21. Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kommission vom 14.10.2009) 500 bis 2 500 EUR 22. (weggefallen) 23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a 50 bis 500 EUR b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch) 60 bis 1 500 EUR c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)60 bis 500 EUR d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.PBN.100 und SPA.PBN.105 oder Anhang V SPA.MNPS.100 und SPA.MNPS.105 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und für Flüge mit erforderlichen Navigationsleistungen (§ 24a Absatz 1 Nummer 3 LuftBO, § 3 Absatz 1 FSAV in Verbindung mit CAT.IDE.345 und Anhang V SPA.PBN.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Separation Minimum; § 4 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 1 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.RVSM.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135) 300 bis 1 100 EUR 24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 50 EUR 25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) 300 EUR 26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) a) Ausnahmen im Einzelfall 125 bis 250 EUR b) Änderung des Programms 100 bis 1 000 EUR 27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a) 250 bis 1 000 EUR 28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch) 250 bis 1 500 EUR 29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) 300 bis 900 EUR 30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) 300 bis 900 EUR 31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch) 250 bis 1 000 EUR 31a. Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse (Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO) 200 bis 1 000 EUR 31b. Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a 100 bis 500 EUR 32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG) 100 bis 5 000 EUR 33. Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahrzeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008) a) Vermietung eines Luftfahrzeugs (Lease-out) 150 bis 500 EUR b) Anmietung eines Luftfahrzeugs (Lease-in) 500 bis 1 200 EUR 34. Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 a) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmigung 200 bis 2 000 EUR b) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmigung 40 bis 400 EUR c) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs 50 bis 500 EUR d) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 50 bis 500 EUR e) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung 100 EUR 35. Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung 200 EUR 36. Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 a) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ersten beiden Jahren 1 000 bis
6 000 EURb) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in Teil C des Anhangs 100 EUR c) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs 50 bis 500 EUR d) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung, spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr nur einmalig erhoben werden kann 250 bis 2 500 EUR e) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses 100 EUR 37. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten 500 bis 2 000 EUR 38. Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 100 bis 500 EUR 39. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO 30 bis 3 500 EUR 40. Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947">Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO a) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen 2 000 EUR b) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung 50 bis 400 EUR 41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVG a) natürliche Personen nach Absatz 3 20 EUR b) juristische Personen nach Absatz 3 50 EUR c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied 5 EUR 42. Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG 100 EUR - VII.
- Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand Gebühr 1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 EUR 2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) a) allgemein 150 bis 8 000 EUR b) im Einzelfall 150 bis 3 000 EUR c) Änderung der Erlaubnis 2 000 EUR 3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch)350 bis 900 EUR 3a. Qualifikationsnachweis für die Ausbilder von a) Speditionsangestellten, die an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt sind, b) Angestellten von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, die gefährliche Güter annehmen 500 EUR 4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch) 2 000 EUR 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. (weggefallen) 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG) a) Grundgebühr 75 bis 2 600 EUR b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung 46 bis 92 EUR c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse a) bis 5 700 kg 25 bis 360 EUR b) über 5 700 kg 140 bis 720 EUR 11. Gutachtliche Stellungnahme a) weggefallen b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3 500 EUR c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1 250 EUR d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR 12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 Absatz 2 LuftVO) 15 bis 65 EUR 13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011))a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 150 EUR b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 60 bis 430 EUR 14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015 Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 7 000 EUR 15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005 § 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 2 000 EUR 16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) 260 bis 770 EUR 17. Anerkennung a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 400 EUR b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 80 bis 300 EUR 18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 70 bis 910 EUR 19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 200 bis 2 600 EUR 20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 bis 1 500 EUR 21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 EUR 22. (weggefallen) 23. (weggefallen) 24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen (Anhang IV ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 150 EUR 25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) 40 EUR 26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 20 LuftPersV) 30 bis 250 EUR 27. Anerkennung von Prüfern (Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 30 bis 260 EUR 28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwachung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 2 200 EUR b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 EUR c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 1 400 EUR d) Anerkennung oder Änderung von - aa)
- Verfahren oder
- bb)
- Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) aaNr. 1321/2014) 100 bis 1 000 EUR e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen - aa)
- für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und
- bb)
- bei der Durchführung direkt genehmigter Lehrgänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d
5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr 29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 250 EUR 30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) 25 EUR 31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 180 EUR 31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zuständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständigen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 180 EUR 32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 EUR 33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) 130 EUR 34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde bis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr 34a. Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. 35. (weggefallen) 36. Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 10 000 EUR
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.