§ 3 LwErzgSchulproG

Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr von den Ländern dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.

(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40

1.
ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie
2.
ihre geänderte regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit:

1.
für das laufende Schuljahr
a)
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sofern nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,
b)
die Übertragung zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
c)
den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sowie
2.
für das kommende Schuljahr
a)
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden, einschließlich der Höhe des Betrages, der beantragt werden wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,
b)
den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden.
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

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