§ 6 MinRohSorgG

Auskunftspflichten

(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bundesanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.

(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
die Angaben über die Erstellung einer Lieferkettenpolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,
2.
die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/821 benannten Personen,
3.
die Art und Weise der Risikoermittlung,
4.
vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
5.
die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
6.
die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
7.
die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- und Lieferkette,
8.
die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
9.
die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
10.
den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhilfemaßnahme.

(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

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