§ 3 MinRohSorgG

Aufgaben, Eingriffsbefugnisse

(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Pflichten zuweisen.

(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen

1.
zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
2.
zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
3.
zur Verhinderung künftiger Verstöße.

(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere

1.
den Unionseinführern, den Inhabern der Unternehmen der Unionseinführer und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 geeignet sind, vorzulegen,
2.
Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 6 Auskünfte verlangen,
3.
die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 anordnen,
4.
dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme vorzulegen,
5.
die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unionseinführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat, oder
6.
dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaßnahme zusätzlich aufgeben,
a)
auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen ist, und
b)
der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhängigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten Ansatz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 insbesondere zu berücksichtigen

1.
die jährliche Einfuhrmenge,
2.
den Ursprung und den Transportweg der eingeführten Minerale und Metalle und
3.
ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kritischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten führen.

(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de.

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