§ 37 OGErzeugerOrgDV
Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzuzeigen.
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