§ 69 SAG
Bewertung; gerichtliche Überprüfung
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
- 1.
- 2.
- nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.
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