§ 70 SAG
Sachverständiger Prüfer
(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
- 1.
- staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
- 3.
- dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
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