§ 27 SeeUmwVerhV
Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,
- 1.
- an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat,
- 2.
- der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu übermitteln hat und
- 3.
- an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
- 1.
- eine Liste der anerkannten Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der übertragenen Befugnis verbunden sind,
- 2.
- eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, einschließlich des Namens des Recyclingunternehmens und des Standorts der Abwrackeinrichtung entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und
- 3.
- Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Übereinkommens von Hongkong und Informationen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.
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