Anlage 26 SokaSiG2
(zu § 8 Absatz 2)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 152 - 157)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber | |
§ 2 | Geltung der Rahmentarifverträge |
§ 3 | Ausbildungsvergütung |
§ 4 | Freistellung |
§ 5 | Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
§ 6 | Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung |
§ 7 | Urlaub |
§ 8 | Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung |
§ 9 | Ausschlussfristen |
Abschnitt II: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten | |
§ 10 | Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung |
§ 11 | Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks |
§ 12 | Meldung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 13 | Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung |
§ 14 | Ausbildungsförderung |
§ 15 | Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
§ 16 | Verfahren bei Erstattung |
§ 17 | Verfahrensvereinfachung |
§ 18 | Verfall und Verjährung |
Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung | |
§ 19 | Beitrag |
§ 20 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 21 | Änderung der Voraussetzung |
§ 22 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.
Abschnitt I:
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
[…]
§ 3
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in dem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung im Dachdeckerhandwerk festgelegt wird
(2) Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
(4) Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem RTV ab dem Tag zu zahlen, der der Prüfung folgt.
(5) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen.
(6) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Absatz 2 bleibt unberührt.
[…]
§ 5
Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt.
§ 6
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel; bei Benutzung des eigenen PKWs, die mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, erhält der Auszubildende eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze, zurzeit in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, erstattet.
§ 7
Urlaub
[…]
(7) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(8) Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
(9) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.
[…]
§ 9
Ausschlussfrist
1. Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
§ 10
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und für jeden versäumten Unterbringungstag mindert sich die Gebühr um einen Tagessatz.
Abschnitt II:
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 11
Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks (LAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet.
§ 12
Meldung des Ausbildungsverhältnisses
1. Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis befindet, hat der Arbeitgeber der LAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Innung oder Handwerkskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der LAK mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden,
- 2.
- Ausbildungsberuf,
- 3.
- Zeitpunkt des Ausbildungsbeginn und des vereinbarten Ausbildungsendes,
- 4.
- eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung,
- 5.
- die vereinbarte Ausbildungsvergütung.
Die LAK bescheinigt dem Arbeitgeber sowie der zuständigen überbetrieblichen Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die gemeldeten Daten.
2. Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z. B. vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der LAK sowie der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Arbeitgeber hat der LAK den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die LAK erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben, die der Arbeitgeber nach Prüfung dem Auszubildenden auszuhändigen hat. Ergeben sich bei den Prüfungen Korrekturnotwendigkeiten, sind diese Korrekturen umgehend der LAK mitzuteilen, die eine erneute Bescheinigung ausstellt.
§ 13
Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung
(1) Die LAK erstattet:
1. Dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gemäß § 3 Ziff. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gemäß § 6 erstatteten Fahrtkosten, insgesamt:
- a)
- 28,12 € im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
- b)
- 30,68 € im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
- c)
- 33,23 € im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag.
2. Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 20,45 €, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 28,12 € je Ausbildungstagewerk.
In der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 50,00 € je Ausbildungstagewerk erstattet.
Im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich pauschal 12,78 € je Kalendertag für Kost und Logis, sowie bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten bis zu höchsten 15,34 € je Kalendertag, in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August. 2012 bis zu höchstens 25,00 € je Kalendertag.
Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.
Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1. Vergütung der Angestellten
2. Löhne der Arbeiter
3. Beschäftigungsentgelt, Aufwendung für nebenamtlich und nebenberufliche Tätige
4. Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1. Geschäftsbedarf
2. Bücher, Zeitschriften
3. Post- und Fernmeldegebühren
4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5. Bewirtschaftung der Kunststücke, Gebäude und Räume
6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7. Verbrauchsmittel
8. Lehr- und Lernmittel
9. Dienstreisen
c) Abschreibung auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten wie Ausbildungstagewerk sind:
a) Die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallen sind. Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke).
b) Die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 3, in den übrigen Fällen Abs. 4 entsprechend.
Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und andere öffentliche-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk auf die internatsmäßige Unterbringung das von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
(2) Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist, dass
1. die Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien,
2. die Durchführung einer überbetrieblichen Ausbildung mit einer zusammenhängenden Unterweisung 40 Stunden je Woche oder eines anerkannten Lehrganges von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht umfasst,
3. die Ausbildungsstätte die tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung bestätigt,
4. die in § 15 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (schulisches Berufsgrundbildungsjahr BGJ):
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr einen Betrag von 40,90 € je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens nach der Statistik der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk für den jeweils letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum.
Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 14
Ausbildungsförderung
(1) Der Arbeitgeber erhält für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2012 für jeden Auszubildenden, der in seinem Betrieb nachweislich die Ausbildung zum Dachdeckergesellen durchläuft, von der LAK einen Betrag in Höhe von 1 056,00 Euro pro Ausbildungsjahr.
(2) Die Zahlung wird jeweils zum 31. August fällig, wenn
– der LAK der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat
und
– das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses jeweils zum 31. Juli gegenüber der LAK durch Übersendung der Abrechnung der Ausbildungsvergütung für den Juli des betreffenden Jahres oder der Nachweis der abgelegten Gesellenprüfung erbracht worden ist.
(3) Beginnt das Ausbildungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August oder endet es vor dem 31. Juli mit der Gesellenprüfung, so bemisst sich der Jahresanspruch nach den tatsächlich absolvierten Ausbildungsmonaten (Zwölftelung). Dies gilt auch, wenn der Auszubildende innerhalb eines Lehrjahres gewechselt hat. Einen Erstattungsanspruch hat der Arbeitgeber, bei dem das Ausbildungsverhältnis zum Stichtag 31. Juli besteht bzw. bei dem Ausbildung durch Gesellenprüfung beendet wurde.
(4) Der Arbeitgeber verwirkt seinen Anspruch auf Erstattung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflicht als Ausbilder verletzt und damit die Ausbildung gefährdet. In diesem Fall kann die LAK den Erstattungsbetrag zurückfordern.
§ 15
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Aus der Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der LAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der LAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
1. Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach Maßgabe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Leitfadens,
2. Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
3. Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
4. Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. HwO, §§ 28 ff. BBiG,
5. regelmäßige fachspezifisch und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
6. Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Ziff. 1 genannten Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung,
7. Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung,
8. Anwendung der BIBB-Übungsreihen für die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung und
9. Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung in abgeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
1. Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
2. Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch 4 Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC bzw. mit Dusche und WC auf der Etage,
3. Angebote von Freizeitgestaltung und
4. Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(3) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 2 werden von einer durch die LAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Leitfadens wiederkehrend in der Form überprüft, dass alle drei Jahre eine komplette Feststellung der Einhaltung der Qualitätskriterien erfolgt sowie jährlich ein Situationsgespräch stattfindet. Sofern die Ausbildungsstätte bereits ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem eingeführt hat, kann die Überprüfung von dem für das Qualitätsmanagement zuständigen Zertifizierer durchgeführt werden (Kombi-Audit). Der Zertifizierer hat über seine im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfange erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die LAK eine angemessene Frist von längstens 12, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Ausbildungsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien sowie auf Wunsch einem Vertreter der LAK ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(4) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der LAK geführten Liste, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 3 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert.
(5) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der LAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien oder durch die LAK, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Kosten erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderung nicht mehr erfüllt werden oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle verweigert hat.
(6) Die LAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 16
Verfahren bei Erstattung
(1) Zur Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 überweist die LAK dem Arbeitgeber den festgestellten Erstattungsbetrag jeweils bis zum Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Einlösungsschein bei der LAK eingegangen ist. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der LAK bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
(2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 erfolgt durch Überweisung an den Träger der Ausbildungsstätte. Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber aufzurechnen.
§ 17
Verfahrensvereinfachung
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten ist die LAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 18
Verfall und Verjährung
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung
§ 19
Beitrag
Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistung nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch einen Beitrag in Höhe von 0,4 v. H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
§ 20
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der LAK gegen Arbeitgeber und Ausbildungsstätten sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Ausbildungsstätten gegen die LAK ist Wiesbaden.
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